Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1992 - 16 A 264/90 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ausschluß; Wohngeldanspruch; Volldarlehn; Studierende
Verfahrensgang
- VG Köln, 16.11.1989 - 5 K 3108/88
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1992 - 16 A 264/90
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 14.05.1992 - 5 B 73.92
In einem Urteil enthaltene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und …
Die von der Klägerin beanstandete Verweisung auf das im Berufungsverfahren 16 A 264/90 ergangene Urteil betrifft nur einen Punkt des vom Oberverwaltungsgericht gewürdigten Gesamtstreitstoffes und dient auch insoweit, weil in der Argumentation des Gerichts nur als zusätzliches Begründungselement verwendet ("im übrigen"; vgl. Berufungsurteil S. 16), keineswegs allein der Begründung der für die Klägerin (in diesem Punkt) negativen Entscheidung.Auch die durch Bezugnahme auf den Beschwerdevortrag in der Berufungssache 16 A 264/90 angesprochenen Fragen rechtfertigen es nicht, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, dies schon deshalb, weil die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht erkennen lassen, inwieweit diese Fragen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich sein könnten (zum Erfordernis eines dahin gehenden Beschwerdevorbringens s. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Nur hilfsweise ("im übrigen") hat es ausgeführt, daß der Antrag 4 b und der - den Themenkreis des Beschwerdevortrags in der Berufungssache 16 A 264/90 betreffende - Antrag 4 c auch unbegründet sind (Berufungsurteil, wie vor).
Abgesehen davon, daß sich dieser nicht dazu verhält, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts im hier erörterten Punkt nicht allein auf die Erwägungen in dem in Bezug genommenen, im Berufungsverfahren 16 A 264/90 ergangenen Urteil gestützt ist, ist nicht geltend gemacht, daß sich für die Klägerin aus der Zusammenschau der Ausführungen im Berufungsurteil und in dem in Bezug genommenen Urteil im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit hinreichender Klarheit ergebe, welche Gründe für die richterliche Überzeugung der Vorinstanz leitend gewesen sind.
Daß sich aus dem Beschwerdevorbringen in der Berufungssache 16 A 264/90 nichts zugunsten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens herleiten läßt, ergibt sich wiederum daraus, daß die Klägerin mit der Beschwerde Ausführungen zur Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages 4 c nicht gemacht hat.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1997 - 16 A 2230/97
Gewährung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe je zur Hälfte als …
vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 104.89 -, Buchholz 454.71 § 41 WoGG Nr. 2 = FEVS 42, 166, sowie Beschlüsse vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15 = FamRZ 1993, 1376, und vom 1. September 1994 - 11 PKH 4.94 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16 = FamRZ 1995, 1239, siehe in diesem Zusammenhang auch OVG NW, Urteil vom 5. Februar 1992 - 16 A 264/90 -, DVBl. 1992, 1497 (nur Leitsatz).